{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2014-13_2014-08-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dcd330bf03c72eae57a5816f91058048"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2014-13_2014-08-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2014_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cb518fc268029e7de5c2d5813c2bb8fd5b4447b8fc944b7c9cda830ce5c3e1874d18c87e7d1bab6e742b79a3004bae5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cb518fc268029e7de5c2d5813c2bb8fd5b4447b8fc944b7c9cda830ce5c3e1874d18c87e7d1bab6e742b79a3004bae5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2014_13", "Checksum": "2aed53f8f43edbfd81705b33eb628650"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Nicht nachvollziehbar ist indessen, weshalb\ndiese Lehrmeinung ergänzend statuiert, dass bei Monatsfristen, welche in\neiner Stillstandsperiode enden, die Frist bis und mit dem ersten Tag nach Ablauf der Stillstandsperiode verlängert werde (Frei, a.a.O., Art. 145 N 8; vgl.\nauch Benn, a.a.O., Art. 145 N 3a). Eine sachgerechte Begründung dieser\nLehrmeinung fehlt gänzlich und ist auch nicht ersichtlich. Die Konsequenz\ndaraus wäre, dass die Partei, deren Monatsfrist (vor Berücksichtigung des\nFristenstillstands) nach den Gerichtsferien endet, bessergestellt wäre als jene\nPartei, deren Fristenende (vor Berücksichtigung des Fristenstillstands) in die\nGerichtsferien fällt. Für Letztere würde dies eine Verkürzung der gesetzlichen\nFrist bedeuten, was aber dem Zweck der Gerichtsferien zuwiderläuft. Der einzelnen, von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinung, kann deshalb nicht gefolgt\nwerden. Die Frist für die Einreichung der Klage nach Art. 209 Abs. 3 ZPO berechnet sich entsprechend der herrschenden Lehre (Hoffmann-Nowotny,\na.a.O., Art. 145 N 5 f.; vgl. Benn, a.a.O., Art. 145 N 3 und 4).\n\nc) Die Beschwerdeführerin erhielt die Klagebewilligung unbestrittenermassen am 26. September 2013 zugestellt, so dass die Frist zur Einreichung der\nKlage grundsätzlich am 26. Dezember 2013 endete. Damit fielen neun Tage\nder laufenden Frist zur Klageeinreichung in die Gerichtsferien. Die Gültigkeit\nder Klagebewilligung verlängerte sich dementsprechend bis zum 11. Januar\n2014. Weil dies ein Samstag war, endete die Frist zur Einreichung der Klage\nin Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am darauffolgenden Montag, den\n13. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Klage am 13. Januar\n2014 somit rechtzeitig ein. Auf die Klage ist einzutreten.\n\n3. Das Beschwerdeverfahren wurde durch den unzutreffenden Entscheid\ndes Vorderrichters notwendig; das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nmitunter begründet. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich zu Recht der Ansicht der Beschwerdeführerin an. Ausgangsgemäss sind deshalb die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.00 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl.\nArt. 107 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls sind die Parteien für das Beschwerdeverfahren ausserrechtlich aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 107 Abs. 2 und\nArt. 108 ZPO; vgl. BGE 138 III 471, E. 7; vgl. Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,\nArt. 107 N 15). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf\nFr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Der Aufwand der beiden Rechtsvertreter bestand\nim Wesentlichen in der Erstellung der Rechtsschriften. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich, da der von der Vorinstanz erstellte\nSachverhalt unbestritten blieb und es im Beschwerdeverfahren Rechtsfragen\nzu klären galt. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (vgl. § 5\nAbs. 1 GebTRA; vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom\n3. November 2003, letzte Revision am 7. Dezember 2010, Ziff. II) und in\nBerücksichtigung des Aufwandes und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und\nMWST) als angemessen (vgl. § 2 GebTRA).\n\n4. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und den übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist von einer förmlichen Belehrung über die innert 30 Tagen nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG und Art. 93 BGG mögliche Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 8‘588.60) abzusehen;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters\nam Bezirksgericht Höfe vom 21. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die\nVorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.00 gehen\nzulasten der Kantonsgerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss der\nBeschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1‘500.00 wird ihr zurückerstattet.\n\n3. Die Parteien werden für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse ausserrechtlich entschädigt.\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an Rechtsanwalt\nD.________ (2/R), an das Bezirksgericht Höfe (2/R; unter Rückgabe der\nAkten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand\n"}