4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1’200.00 zu leisten. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.