2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden zu 80% (Fr. 1'600.00) dem Gesuchsgegner und zu 20% (Fr. 400.00) der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 400.00 zu bezahlen. 3. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 25