a) in den Kalenderwochen mit gerader Endzahl alternierend am Samstag, von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bzw. von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr; sowie ….. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.00 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner bereits Fr. 7'000.00 bezahlt hat. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.