6. Die Gesuchstellerin ersucht für das Berufungsverfahren um Prozesskostenbevorschussung im Umfang von Fr. 3'500.00, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege. Deren Bedürftigkeit ist nach wie vor zu bejahen (vgl. act. 9 KB II/2-4). Die von ihr zu tragenden Gerichtskosten betragen Fr. 400.00. Hinzu kommen Anwaltskosten von Fr. 800.00 (Fr. 2'000.00 ./. Fr. 1'200.00). Der Prozesskostenvorschuss beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 1'200.00;- beschlossen: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffern 3 lit. a und 8 werden aufgehoben und wie folgt neu festgelegt: 3. …..