Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Da die vorliegenden Ausführungen keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurften, erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Kantonsgericht Schwyz 24 MWST) für die beiden Rechtsvertreter angemessen, weshalb der Gesuchstellerin reduziert Fr. 1'200.00 zuzusprechen sind.