Der Aufwand beider Rechtsvertreter bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung von gut 20-seitigen Rechtsmitteleingaben. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96) zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 Geb- TRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA).