b) Der Gesuchsgegner hat zu einem kleinen Teil bezüglich Besuchsrecht und zu einem grösseren Teil hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses obsiegt, mit seinem Antrag um Reduktion der Frauenunterhaltsbeiträge ist er vollständig unterlegen. Insgesamt erscheint daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 20% der Gesuchstellerin und zu 80% dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.