a) Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung angezeigt, ergibt sich nur eine geringfügige Änderung beim Besuchsrecht und wird der Prozesskostenvorschuss zwar von Fr. 13'000.00 auf Fr. 8'000.00 reduziert, dabei aber nicht von geringeren Anwaltskosten ausgegangen. Aufgrund der Anzahl der erstinstanzlich streitigen Punkte und des Umstandes, dass die Gesuchstellerin gestützt auf ihre erstinstanzlichen Anträge bezüglich Unterhalt und Besuchsrecht nach wie vor mehrheitlich obsiegt, sind Dispositivziffern 12 und 13 zu bestätigen.