In Abzug zu bringen sind aber die vom Gesuchsgegner zu leistende Parteientschädigung, da nicht ersichtlich ist, weshalb hierfür doppelt aufzukommen wäre. Wird erst im Endentscheid über den Vorschuss entschieden, ist dessen genaue Festlegung möglich und handelt es sich denn auch um eine vorläufige Leistung, die nach Prozessende zurückgefordert oder mit güterrechtlichen Schulden verrechnet werden kann (SJZ 107/2011 Nr. 10). Die von der Gesuchstellerin zu tragenden Gerichtskosten be- Kantonsgericht Schwyz 23