Zu prüfen ist einzig, ob die Höhe des gesprochenen Prozesskostenvorschusses gerechtfertigt ist. Da der Prozesskostenvorschuss der Verhandlungsmaxime unterliegt und der Gesuchsgegner nicht ansatzweise Gründe geltend macht, welche auf tiefere Anwaltskosten schliessen liessen, ist von Anwaltskosten im Umfang von Fr. 12'402.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. In Abzug zu bringen sind aber die vom Gesuchsgegner zu leistende Parteientschädigung, da nicht ersichtlich ist, weshalb hierfür doppelt aufzukommen wäre.