Auch im Berufungsverfahren nimmt er zum Umfang der Anwaltskosten keinen konkreten Bezug, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, der Differenzbetrag zwischen Prozesskostenvorschuss und ausseramtlicher Entschädigung sei nicht nachvollziehbar und nicht begründbar. Für die Festsetzung der Parteientschädigung ging der Vorderrichter zwar von einer Gesamtentschädigung von Fr. 8'000.00 aus, hierauf ist aber mangels Anfechtung nicht näher einzugehen. Zu prüfen ist einzig, ob die Höhe des gesprochenen Prozesskostenvorschusses gerechtfertigt ist.