c) Der Gesuchsgegner erklärt sich mit der Prozesskostenvorschusshöhe von Fr. 13'000.00 nicht einverstanden. Der Vorderrichter sei von einer Gesamtentschädigung von Fr. 6'000.00 ausgegangen und seien der Gesuchstellerin Fr. 4'800.00 an Parteientschädigung gesprochen worden, weshalb der Prozesskostenvorschuss nur noch Fr. 1'200.00 betragen könne. Er erkläre sich bereit, Kantonsgericht Schwyz 22 den bereits bezahlten Vorschuss von Fr. 7'000.00 mit Verrechnung der ausseramtlichen Entschädigung zu halten und somit zu keiner weiteren Leistung für erstinstanzliche Verfahrenskosten verpflichtet zu werden.