Der Gesuchsgegner bestreitet seine Leistungsfähigkeit nicht und anerkennt auch eine Mittellosigkeit der Gesuchstellerin bis zu einem gewissen Grade. Letztere erzielt kein Einkommen und macht der Gesuchsgegner nicht geltend, sie würde über ausreichend Vermögen für die Prozessfinanzierung verfügen. Ihre Kontiguthaben übersteigen den ihr zu belassenen Notgroschen nicht (vgl. vi-KB 19-21). Ausser Frage steht die fehlende Aussichtslosigkeit des Prozesses.