Dolge, in: Bunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N 12 zu Art. 276 ZPO). Dies hat ohne weiteres auch für das Eheschutzverfahren zu gelten und zwar ungeachtet dessen, ob in diesem vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich als zulässig angesehen werden.