Zu beachten ist weiter, dass der Gesuchsgegner diesen Vermögensverzehr trotz seines Pensionsalters zugelassen hat, wobei unumgänglich ist, dass für die Finanzierung des Unterhalts auf Eigengut des Gesuchsgegners gegriffen wird, wenn dessen Renteneinkommen hierfür nicht ausreicht. Mit der vorderrichterlichen Regelung werden von beiden Parteien Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung gefordert. Nach dem Gesagten erscheint eine Beteiligung der Gesuchstellerin am Überschuss im Umfang von Fr. 1'176.00 als angemessen, zumal diese nicht übermässig ist und ein Unterhalt von insgesamt Fr. 5'466.00 noch als „bescheiden“ bezeichnet werden kann.