24, S. 12). In seinem Begleitschreiben zur Steuererklärung 2011 machte er gar einen ansehnlichen Vermögensrückgang seit 2008 aufgrund ihrer Lebensverhältnisse geltend (vi-BB 10; vgl. auch vi-BB 12 [Steuererklärung 2009], vi-KB 3 [Steuererklärung 2010] und vi-KB 24 [Schreiben an die Ausgleichskasse Schwyz vom 4. August 2011]). Es kann mithin von einem nicht unbeachtlichen Vermögensverzehr während des Zusammenlebens der Parteien und auch von einem entsprechenden Lebensstandard ausgegangen werden. Daran vermögen auch die gegenteiligen Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner „Richtigstellung“ vom 6. September 2012, die Ersparnisse seien für die gemeinnützigen Projekte und nicht zum Le-