Der Gesuchsgegner hat die bisherige Verwendung von Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes anerkannt und sind die von ihm geltend gemachten ausserordentlichen Aufwendungen für die Bestimmung des Lebensunterhaltes zumindest teilweise von Relevanz. Er hielt in seiner Stellungnahme selber fest, das Vermögen habe sich im 2011 um Fr. 126'669.69 verringert – unter Berücksichtigung des Renteneinkommens belief sich der Bedarf (inklusive Auslagen für F.________) damit auf rund Fr. 200'000.00 –, da die Familie, insbesondere aufgrund der überrissenen Lebenshaltungsansprüche der Gesuchstellerin, bei weitem über den finanziellen Verhältnissen gelebt habe und noch lebe (vgl. viact.