Der Gesuchsgegner bringt vor, der Vermögensverzehr müsse jedes Jahr neu berechnet werden, wie es das System des Sozialversicherungsrechtes vorsehe. Die Gesuchstellerin verneint hingegen die strikte Anwendung dieser Berechnungsmethode, da dies bezüglich einer nur auf kurze Dauer angelegten Eheschutzregelung nicht angemessen sei. Der errechnete Vermögensverzehr belaufe sich auf Fr. 27'504.00 pro Jahr bzw. auf rund Fr. 50'000.00 bis ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden könne, was durchaus zumutbar sei.