Kantonsgericht Schwyz 19 ee) Der Vorderrichter hat nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV jährlich 10% des die Freigrenze von Fr. 25'000.00 übersteigenden Reinvermögens des Gesuchgegners und damit Fr. 2'292.00 im Monat für die Deckung des laufenden Unterhalts beider Parteien berücksichtigt. Der Gesuchsgegner bringt vor, der Vermögensverzehr müsse jedes Jahr neu berechnet werden, wie es das System des Sozialversicherungsrechtes vorsehe.