BB II/3.1-3.5) nichts zu ändern vermögen. Überdies hat der Vorderrichter für Gerichts- und Vertretungskosten sowie den Prozesskostenvorschuss bereits eine Reduktion vorgenommen, wobei ein Betrag von rund Fr. 300'000.00 gestützt auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Positionen (Restzahlung Honorar RA H.________ von Fr. 8'297.60 [vgl. act. 2 BB II/3.6] und Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.00) auch dann noch angemessen wäre, wenn im Gegensatz zum Vorderrichter vom Barvermögen per Ende Februar 2012 von Fr. 314'280.08 ausgegangen würde.