dd) Der Vorderrichter ist gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers von einem Vermögen von Fr. 326'000.00 (vgl. vi-BB 18) bzw. – nach Abzug der Gerichts- und Vertretungskosten und dem zu leistenden Prozesskostenvorschuss – von ca. Fr. 300'000.00 per Ende Februar 2012 ausgegangen. Bereits anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2012 machte der Gesuchsgegner ein zwischenzeitlich tieferes Vermögen von Fr. 268'000.00 geltend (vi-act. D4, S. 3). Da dieses Vorbringen unsubstantiiert blieb, hat der Vorderrichter es nicht berücksichtigt.