Der Gesuchstellerin ist mithin kein (hypothetisches) Einkommen anzurechnen. Das Einkommen reicht damit zur Deckung des Grundbedarfs der Ehegatten nicht aus. Zudem handelt es sich beim Eheschutzverfahren um eine vorübergehende Massnahme. Dem Gesuchsgegner ist daher die Anzehrung von Vermögen grundsätzlich zuzumuten. Dass die Gesuchstellerin über relevantes Vermögen verfügen würde, macht im Berufungsverfahren selbst der Gesuchsgegner nicht geltend. Kantonsgericht Schwyz 18