BGer, Urteil vom 30. April 2009, 5A_6/2009, E. 2.2). Eine weitergehende Erwerbstätigkeit wäre etwa denkbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt wurde oder das Kind fremdplatziert ist und deshalb den Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit hindert (BGer, Urteil vom 4. Juli 2007, 5A_100/2007, E. 4). Die Gesuchstellerin ist seit der Geburt nicht mehr erwerbstätig bzw. kündigte sie ihre 50%-Stelle als medizinische Praxisassistentin per 3. März 2009. Unter den Parteien war offenbar klar, dass sie ihren Beruf für Jahre aufgeben würde.