Dies gilt es insbesondere bei älteren Ehegatten im Pensionsalter zu berücksichtigen, bei denen ein Rückgriff auf Eigengut im konkreten Einzelfall unter Würdigung der Umstände durchaus zumutbar sein kann. Bei ihnen fällt regelmässig die Möglichkeit weg, das Einkommen durch eine Erwerbstätigkeit zu steigern. Zudem dauerte die Ehe häufig lange und war damit in höchstem Masse lebensprägend. Gerade in solchen Verhältnissen kommt der Pflicht zu (nach)ehelicher Solidarität erhöhte Bedeutung zu (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 03.146). Kantonsgericht Schwyz 17