Nur ausnahmsweise ist es einem Ehegatten zumutbar, auf die Substanz des Eigengutes zurückzugreifen, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Substanz des Eigenguts stets unantastbar bleiben müsste. So unterscheiden weder Art. 163 ZGB noch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB zwischen Eigengut und Errungenschaft, sondern sprechen ganz allgemein von den Kräften der Ehegatten bzw. von ihrem Vermögen. Dies gilt es insbesondere bei älteren Ehegatten im Pensionsalter zu berücksichtigen, bei denen ein Rückgriff auf Eigengut im konkreten Einzelfall unter Würdigung der Umstände durchaus zumutbar sein kann.