Bei Ehegatten im vorgerückten Alter bzw. im AHV-Alter kann in einer Mangelsituation verlangt werden, dass jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht wird, zumal Vermögen gemeinhin auch zwecks Altersvorsorge gebildet wurde (BGer, Urteil vom 15. Januar 2007, 5P.472/2006, E. 3.2; BGE 129 III 7 E. 3.1.2, S. 9 f. = Pra 2003 Nr. 85, S. 469 f.; BGer, Urteil vom 29. Mai 2002, 5P.173/2002, E. 5a; Vetterli, a.a.O., N 31 zu Art. 176 ZGB). Primär ist der Unterhalt durch die Errungenschaft zu bestreiten. Nur ausnahmsweise ist es einem Ehegatten zumutbar, auf die Substanz des Eigengutes zurückzugreifen, um den Unterhaltsbedarf zu decken.