BGer, Urteil vom 29. Mai 2002, 5P.173/2002, E. 5a = FamPra 4/2002 Nr. 106, S. 806). Die Bemessung der Rente liegt im richterlichen Ermessen. Da sich das Ausmass des Bezugs von Vermögen auf die Rentenhöhe auswirkt, liegt ebenfalls im richterlichen Ermessen, wie stark das Vermögen beigezogen werden soll (BGer, Urteil vom 16. März 2006, 5P.343/2005, E. 3.3.4). Bei Ehegatten im vorgerückten Alter bzw. im AHV-Alter kann in einer Mangelsituation verlangt werden, dass jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht wird, zumal Vermögen gemeinhin auch zwecks Altersvorsorge gebildet wurde (BGer, Urteil vom 15. Januar 2007, 5P.472/2006, E. 3.2;