bb) Auch wenn im Eheschutzverfahren grundsätzlich keine Vermögensverschiebung eintreten soll, die eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt, wird der Unterhaltsverpflichtete nicht absolut davon entbunden, nötigenfalls sein Vermögen anzugreifen. Ob und in welchem Umfang ein Vermögensverzehr zur Deckung des laufenden Unterhalts zumutbar erscheint, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Von Bedeutung sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, Kantonsgericht Schwyz 16