Im Gegensatz zu ihm sei der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von ihrer Ausbildung und vom Alter her zumutbar. Eventualiter habe der Vorderrichter die Praxis, wonach unter Abzug von Fr. 25'000.00 ein jährlicher Vermögensverzehr von 10% zumutbar sei, falsch angewendet.