Fr. 67'459.17]) bzw. nach Abzug der Schulden über Fr. 35'000.00 und des Freibetrags von Fr. 25'000.00 von Fr. 186'820.00 auszugehen. In rechtlicher Hinsicht dürfe ein Vermögensverzehr zudem erst erwartet werden, wenn die Einkünfte nicht ausreichen würden, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen, weshalb kein Überschuss zu berücksichtigen sei. Dabei sei es einem Ehegatten nur ausnahmsweise zumutbar, auf die Substanz des Eigenguts zurückzugreifen. Im Gegensatz zu ihm sei der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von ihrer Ausbildung und vom Alter her zumutbar.