damals seien ausserordentliche Ausgaben von Fr. 121'701.35 generiert worden (mit Verweis auf vi-BB 26). Weiter sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einem Vermögen von Fr. 314'280.08 (Total Barvermögen per 29. Februar 2012 [vgl. vi-BB 18]), sondern aufgrund bezahlter Anwaltskosten beiderseits und Akontozahlungen an die Gesuchstellerin von Fr. 68'497.60 von einem Vermögen von Fr. 246'820.91 (Barvermögen per 31. August 2012/16. September 2012 [Fr. 314'280.08 ./. Fr. 67'459.17]) bzw. nach Abzug der Schulden über Fr. 35'000.00 und des Freibetrags von Fr. 25'000.00 von Fr. 186'820.00 auszugehen.