Auch im Berufungsverfahren werden die entsprechenden Fähigkeiten des anderen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt und steht die Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin ausser Frage. Der alleinige Umstand, dass die Gesuchstellerin in psychologischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung war, macht(e) keine weiteren Abklärungen erforderlich und wurde bereits dargelegt, dass deren Zweifel bezüglich körperlicher Verfassung des Gesuchsgegners sowie dessen Umgang mit Waffen unbegründet scheinen, nachdem die bisher durchgeführten Besuche problemlos vonstatten gingen. Entsprechende Beweisanträge wurden denn auch nicht gestellt.