Gesuchstellerin dem Grundsatze nach nicht in Frage gestellt wurde und zumindest die teilweise Obhutszuteilung – entgegen seinen vorherigen Anträgen ersuchte der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10. September 2012 darum, E.________ unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen (vgl. vi-act. D7.1, S. 4) – an die Gesuchstellerin unbestritten war. Auch im Berufungsverfahren werden die entsprechenden Fähigkeiten des anderen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt und steht die Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin ausser Frage.