Dass der Gesuchsgegner einen grossen Teil der Betreuungsarbeit an Dritte delegieren lässt, wurde sodann nicht glaubhaft gemacht, woran auch der Umstand, dass bei den Besuchen E.________ bei ihrem Vater bzw. bei den Ausflügen mit ihm oftmals auch Drittpersonen anwesend waren, nichts zu ändern vermag. Der Gesuchsgegner hält dem Vorderrichter schliesslich zu Unrecht vor, keine Abklärungen über die Geeignetheit des Aufenthalts der Tochter E.________ bei der Mutter oder beim Vater getroffen zu haben, zumal seine Eignung für die Erziehung und Betreuung der Tochter von der Kantonsgericht Schwyz 13