Der Gesuchsgegner hatte bereits erstinstanzlich vorgebracht, dass die Gesuchstellerin einen normalen Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter sowie gemeinsame Unternehmungen seit Geburt an verhindert habe und er E.________ weder zum Einkaufen noch auf die Burg habe mitnehmen dürfen. Ein Besuchsrecht im von ihm beantragten Umfang steht damit ausser Frage und würde dieses – zumindest gegenwärtig – auch zu lange Trennungen von der Hauptbezugsperson zur Folge haben sowie die beteiligten Personen überfordern (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 97 zu Art. 273 ZGB).