___ sowie des Umstandes, dass die Parteien unbestrittenermassen erst seit Juni 2012 getrennt leben (vgl. vi-act. A/V Ziff. 6, S. 5; vi-KB 39), keine Trennungsängste zu befürchten (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 96 zu Art. 273 ZGB). Mehr als eintägige Besuche von E.________ bei ihrem Vater sind daher nicht per se zu verneinen. Es soll auch ihm ermöglicht werden, mit seiner Tochter einen normalen Tagesablauf (inkl. Zubettbringen, Aufstehen und Morgenessen etc.) zu erleben und ihre Beziehung so stärken und vertiefen zu können.