die Umsetzung grundsätzlich auch funktioniere, sowie dass E.________ die Besuche bei ihrem Vater in der Regel vorfreudig in Angriff nehme und die Zeiten mit ihm positiv erlebe. Sie habe dem Gesuchsgegner von sich aus angeboten, auch den zusätzlichen Mittwochnachmittag mit E.________ zu verbringen – was denn auch bereits stattgefunden habe –, obwohl die Regelung nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Bereits anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni 2012 hatte die Gesuchstellerin zu Protokoll gegeben, E.________ sei in der Zwischenzeit zweimal für jeweils acht Stunden – von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr – mit ihrem Vater unterwegs gewesen, wobei die Besuchskontakte geklappt hätten und E._____