b) Demjenigen Elternteil, dem die Obhut entzogen ist, steht während des Getrenntlebens das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind zu (Art. 273 Abs. 1 ZGB). In der Regel ist für das Wohl des Kindes die Beziehung zu beiden Eltern wichtig und hat es ein Bedürfnis, regelmässige Kontakte zu beiden Elternteilen zu haben (Schwenzer, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, N 6 zu Art. 273 ZGB). Bei Kleinkindern soll gemäss Lehre einerseits keine allzu lange Trennung von der Hauptbezugsperson angeordnet werden, anderseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten (Schwenzer, a.a.O., N 14 zu Art.