Zwar ist es aufgrund der Mitwirkungspflicht auch hier primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und sind sie nicht davon entbunden, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Doch hat das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnung über die Kinder bedeutend sind, von Amtes wegen zu ermitteln sowie frei zu würdigen und ist es auch bei Fehlen eines Parteiantrags verpflichtet, von sich aus alle nötigen Abklärungen zu treffen und Beweise abzunehmen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 296 ZPO; Steck, Basler Kommentar, 2010, N 12 ff. zu Art. 296 ZPO).