Demgegenüber hat das Gericht nach dem für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten geltenden Art. 296 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Zwar ist es aufgrund der Mitwirkungspflicht auch hier primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und sind sie nicht davon entbunden, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen.