Mit Berufungsantwort vom 15. Oktober 2012 ersuchte die Gesuchstellerin um volllumfängliche Abweisung der Berufung und um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines einstweiligen Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'500.00 (zzgl. MWST) für das Berufungsvefahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (act. 8) Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: