a) Die Betreuung der gemeinsamen Tochter, E.________ sei wie folgt zu regeln: von Sonntag Abend 18.00 Uhr bis und mit Mittwoch Abend, 18.00 Uhr wird sie von A.________ betreut. Von Mittwoch Abend 18.00 Uhr bis und Freitag Abend 18.00 Uhr wird sie von C.________ betreut. Abwechslungsweise wird sie jedes zweite Wochenende vom Vater oder Mutter betreut. Die Wochenende dauern jeweils von Freitag Abend 18.00 Uhr bis Sonntag Abend 18.00 Uhr. Die Schulferien von E.________ sind zu gleicher Dauer unter den Eltern aufzuteilen.