12. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden zu 20% (Fr. 400.--) der Gesuchstellerin und zu 80% (Fr. 1'600.--) dem Gesuchsgegner auferlegt. 13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit Fr. 4'800.-- ausserrechtlich zu entschädigen. 14. (Rechtsmittel). 15. (Zufertigung). H. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 28. September 2012 fristgerecht Berufung mit den Anträgen (act. 1):