c) in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl am Ostermontag und am 25. Dezember, in den Jahren mit ungerader Endzahl am Ostersonntag und am 26. Dezember jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Fr. 1'556.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Fr. 3'910.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus.