3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, E.________ wie folgt mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen: a) in den Kalenderwochen mit gerader Endzahl alternierend am Samstag bzw. am Sonntag jeweils von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr; sowie b) am letzten Mittwoch jeden Monats von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr; sowie