Die vom Einzelrichter den Parteien im Nachgang an die Vergleichsverhandlung zugestellte Vereinbarung wurde von der Gesuchstellerin am 20. Juni 2012 unterzeichnet (vi-act. D3.1). Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 erklärte sich der Gesuchsgegner mit der Vereinbarung nicht einverstanden (vi-act. E10). F. Am 26. Juli 2012 bzw. 10. September 2012 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (vi-act. D6 und D7). G. Am 17. September 2012 verfügte der Einzelrichter was folgt: 1. (Vormerknahme Berechtigung Getrenntleben). 2. (Elterliche Obhut an Gesuchstellerin). Kantonsgericht Schwyz 6