Neu ersuchte die Gesuchstellerin ausserdem um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 13'000.00 (zzgl. MWST). Der Gesuchsgegner verwahrte sich gegen die Ausführungen der Gesuchstellerin, da vieles nichts mit den Noven zu tun habe, verzichtete im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme und hielt an seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. In der Folge wurden die Parteien befragt und fand eine Vergleichsverhandlung statt (vi-act. D4).