5. (Vormerknahme Verlassen der ehelichen Wohnung durch die Gesuchstellerin per Ende Mai 2012). 6. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Herausgabe und Zuweisung von Gegenständen). 7. (entspricht Ziff. 7 der Replik mit zusätzlichen Eventualanträgen). 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. Januar 2012 monatlich im Voraus zahlbare, ab Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'800.00 für sich persönlich zu bezahlen. (9. und 10. entsprechen den jeweiligen Ziffern der Replik). 11. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB). 12. (entspricht Ziff. 12 der Replik).