Die Vereinbarung eines weitergehenden Besuchs- oder Ferienbesuchsrechts sei unter Berücksichtigung des Kindeswohles den Parteien anheim zu stellen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer von 2 Jahren ab Einreichung der vorliegenden Eheschutzklage (31.01.2012) einen monatlich und monatlich im Voraus zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1000.00, sowie an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E.________ einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1000.00 zu bezahlen. 7. (Anordnung Gütertrennung).